Hochwertiger Beton zu fairen Preisen

Von unseren Standorten in Lustenau, Egg und Nüziders versorgen wir die Vorarlberger Baustellen mit erstklassigem Lieferbeton in verschiedenen Konsistenzklassen. Ganz gleich, ob Sie einen einfach Beton C8/10 oder Spezialbeton benötigen. Unsere aktuellen Preislisten haben wir auf dieser Seite für Sie zusammengestellt.

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen für Transportbeton und Betonpumpleistungen


§ 1 – Auftragsgrundlage und Anwendung der Verkaufs- und Lieferbedingungen

1.1
Diese „Allgemeinen Verkaufs und Lieferbedingungen“ (AGB) gelten zwischen Auftraggeber (AG) und Lieferanten – Auftragnehmer (AN) bei allfälligen Widersprüchen in der angeführten Reihenfolge: 

  • Das Auftragsschreiben samt Lieferverzeichnis (Beschreibung des Leistungsgegenstandes)
  • Diese AGB
  • Die für Beton (die „Ware“) einschlägige technische ÖNORM B 4710 Teil 1. und Teil 2. sowie die einschlägigen Richtlinien und Merkblätter der Österreichischen Bautechnik Vereinigung.

1.2
Abweichungen von diesen AGB sowie Geschäftsbedingungen des AG sind wirkungslos und werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, dass sie vom AN ganz oder teilweise schriftlich anerkannt werden.

1.3
Gegenüber Konsumenten gelten die zwingenden Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes. „Unternehmerische AG“ sind Auftraggeber, die keine Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind.


§ 2 – Lieferung und Leistung

2.1
Die Zufahrt zur Entladestelle muss für das Befahren mit Fahrzeugen bis 40 t Gesamtgewicht geeignet sein. Der AG hat auf seine Kosten die behördliche Genehmigung rechtzeitig zu beschaffen und nachzuweisen, Schutzmaßnahmen durchzuführen und für die Reinigung der Straße und der Gehsteige zu sorgen.

2.2
Als Ankunftszeit des Mischwagens gilt das Eintreffen auf der Baustelle.

2.3
Die Leistungspflicht des AN ruht, wenn der Lieferung nicht beeinflussbare Behinderungen entgegen stehen. Dazu gehört insbesondere der Fall, dass die Außentemperatur unter +3 C°, gemessen im Lieferwerk, liegt. Wird durch die Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich, so wird der AN von der Lieferungs- bzw. Leistungsverpflichtung befreit.

2.4
Sollte die abgerufene Liefermenge nicht fristgerecht an die Baustelle geliefert werden, so treffen den AN die Rechtsfolgen des Schuldnerverzuges erst nach Ablauf einer Respirofrist von eineinhalb Stunden, die mit der Einmahnung der Leistung durch den AG zu laufen beginnt.

2.5
Wenn Aufträge nur zum Teil vom AG abgerufen werden, hat der AN das Recht, für die tatsächlich durchgeführten Lieferungen Listenpreise nachzuverrechnen. Für bestellte und nicht abgenommene Mengen steht dem AN das Recht zu, diese sowie deren Entsorgungs- und Deponiekosten zu verrechnen.

2.6
Wird das Betonieren oder der Pumpeneinsatz durch den AG verschoben, so hat er den AN hievon mindestens zwölf Betriebsstunden vor der abgesprochenen Lieferzeit schriftlich zu verständigen. Die durch die Verschiebung verursachten Mehraufwendungen hat der AG zu ersetzen. Die Fahrer des AN sind nicht berechtigt, für diesen Erklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen.

2.7
Der AG sorgt für eine reibungslose Übernahme des Transportbetons. Die den Lieferschein unterzeichnenden Leute des AG sind zur Übernahme bevollmächtigt.


§ 3 – Pumpleistungen

3.1
Der AG hat eine geeignete Fläche für die Aufstellung der Betonpumpe bzw. des Fahrmischers zur Verfügung zu stellen.

3.2
Pumpenmaschinisten und Fahrmischerfahrer sind nur zum Betreiben der Betonpumpe bzw. der Fahrmischer berechtigt. Für das bautechnisch fachgerechte Einbringen des Betons ist ausschließlich der AG verantwortlich.

3.3
Wird über Wunsch des AG der Frischbeton nach Verlassen des Schlauchendes der Betonpumpe, des Übergabetrichters, des Förderbandes, des Rutschenendes des Mischfahrzeuges durch eine darüber hinausgehende Rohr- und Schlauchleitung gepumpt oder anderweitig befördert, kann eine Veränderung der Betongüte eintreten, die eine geänderte Rezeptur verlangt. Die dadurch entstehenden Mehrkosten trägt der AG.

3.4
Der AN stellt Rohr- und Schlauchleitung zur Verfügung. Für den Zusammen- und Abbau sowie deren Reinigung ist der AG verantwortlich. Er haftet auch für den Verlust.

3.5 
Für die Ausschlämmung der Rohrleitungen ist der AG auf seine Kosten verantwortlich. Der AG hat auf seine Kosten für die Möglichkeit zum Auswaschen der Mischfahrzeuge und der Betonpumpen im Bereich der Baustelle zu sorgen und das beim Reinigen der Rohrleitungen bzw. der Fahrmischerrutschen auf der Baustelle anfallende Schmutzwasser zu entsorgen.


§ 4 – Prüfung am Frischbeton

4.1
Grundsätzlich sind für die Betonprüfung die facheinschlägigen Normen und Regelwerke anzuwenden. Prüfungen am Frischbeton sind von einem befugten Fachmann durchzuführen. Ein Fachmann gilt als befugt, wenn er Kenntnisse im Sinne des Punkts 9.6.1 der ÖNORM B 4710, Teil 1, nachweist.

4.2
Werden in der Sphäre des AG Betonprüfungen durchgeführt oder erlangt dieser Kenntnis von Prüfungsergebnissen und werden dabei negative Ergebnisse festgestellt, sind diese unverzüglich schriftlich dem AN mitzuteilen.


§ 5 – Gewährleistung und Schadenersatz

5.1
Der AN leistet Gewähr nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 922 ff Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch und den Konkretisierungen in den folgenden Punkten.

5.2
Als Übergabe gilt der Zeitpunkt, in welchem der Beton die Sphäre des AN verlässt.

5.3
Die Gewährleistungspflicht des AN erstreckt sich insbesondere nicht auf Mängel, die dem AG zuzurechnen sind. Der AN leistet daher keine Gewähr für Mängel, die durch vom AG veranlasste Veränderungen am Produkt (z.B. Wasserzugabe, Faserzugabe, usw.) verursacht werden. Der AN leistet darüber hinaus vorbehaltlich einer gesonderten Zusage keine Gewähr für jenen Betonierabschnitt, in welchem der AG den gelieferten Beton mit Beton anderer Hersteller zusammen einbringt. Eine Warnpflicht des AN ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen.

5.4
Bei Herstellung nach Rezepten des AG haftet der AN lediglich für die bestellte Zusammensetzung, nicht aber für eine bestimmte Betongüte oder -eigenschaft. Der AG ist verpflichtet, solche Rezepte unter fachkundiger Anleitung zu erstellen. Eine Warnpflicht des AN ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen.

5.5
Werden dem Beton vor der Übergabe im Sinne des Punkts 5.2 auf Wunsch des AG von ihm beigestellte Stoffe (Fasern, Zusatzmittel, etc.) beigemengt, so beschränkt sich die Gewährleistung des AN im Rahmen der sonstigen Bedingungen auf Mängel, die erwiesenermaßen unabhängig von den beigemengten Stoffen entstanden sind. Eine Warnpflicht des AN ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen.

5.6
Ist der AG ein Unternehmer, so hat er den gelieferten Beton unverzüglich bei Übergabe zu untersuchen und allfällige Mängel sofort geltend zu machen. Unterlässt der AG diese Mängelrüge, so gilt die Ware als genehmigt. Mündliche oder telefonische Bemängelungen sind unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die unterlassene, verspätete oder nicht formgerechte Bemängelung hat den Verlust der Gewährleistungs- und allfälliger Schadenersatzansprüche zur Folge.

5.7
Für die eventuell erforderliche Entnahme und Prüfung von Bohrkernen ist nur eine akkreditierte Prüf- und Inspektionsstelle heranzuziehen. Die damit verbundenen Kosten trägt im Falle vertragskonformer Lieferung der AG.

5.8
Die Gewährleistungsfrist beträgt gegenüber Unternehmern 6 Monate. Die Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der Übergabe hat der unternehmerische AG zu beweisen.

5.9
Für Produkthaftungsansprüche wird nach Maßgabe des Produkthaftungsgesetzes gehaftet. Davon abgesehen setzt eine Schadenersatzpflicht des AN grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz voraus und ist auf den Ersatz des unmittelbaren positiven Mangelschadens beschränkt. Der Ersatz eines entgangenen Gewinns, von Folgeschäden, mittelbaren Schäden oder Drittschäden ist jedenfalls gegenüber einem unternehmerischen AG ausgeschlossen.

5.10
Ist der AG ein Unternehmer, so trägt er die Beweislast für ein Verschulden des AN. Seine Ersatzansprüche verjähren in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, unabhängig davon jedenfalls in 3 Jahren nach Erbringung der Lieferung oder Leistung. Ist der AG ein Konsument, so gelten die gesetzlichen Bestimmungen.


§ 6 – Preise, Rechnungslegung und Zahlungsbedingungen

6.1
Angebotene Preise und Kostenvoranschläge sind freibleibend. Änderungen der Kalkulationsbestandteile berechtigen den AN zu entsprechenden Preiskorrekturen. Kostenänderungen ab Vertragsabschluss werden gemäß den vom Fachverband der Stein- und keramischen Industrie herausgegebenen Index für Transportbeton oder eine an seine Stelle tretende Preisgleitregelung berücksichtigt.

6.2
Die Abrechnung der von AN erbrachten Lieferungen bzw. Leistungen erfolgt auf Grund der von AG bestätigten Lieferscheine.

6.3
Sofern keine besonderen Zahlungskonditionen vereinbart wurden, sind Rechnungen des AN sofort und ohne Abzug fällig. Die Annahme von Wechseln und Schecks bleibt vorbehalten und erfolgen jedenfalls immer nur zahlungshalber. Diskont-, Einziehungsspesen und alle sonstigen Kosten gehen zu Lasten des AG.

6.4
Ist der AG ein Unternehmer, so werden sämtliche Forderungen des AN sofort fällig, wenn der AG mit der Erfüllung auch nur einer Verbindlichkeit in Verzug gerät. Das gleiche gilt, wenn er seine Zahlungen einstellt, überschuldet ist, über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels Vermögens abgelehnt wird, oder Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des AG rechtfertigen.

6.5
Bestehen Forderungen aus verschiedenen Lieferungen bzw. Leistungen, entscheidet über die Verrechnung von Geldeingängen der AN. Ein Zurückbehaltungsrecht des unternehmerischen AG ist ausgeschlossen. Eine Aufrechnung mit etwaigen Gegenforderungen ist ihm nur dann möglich, wenn diese unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6.6
Im Falle des schuldhaften Zahlungsverzuges schuldet der AG dem AN unbeschadet weiterer Ansprüche die Listenpreise. Darüber hinaus hat der AN unbeschadet der gesetzlichen Rechtsfolgen das Recht, weitere Lieferungen bzw. Leistungen von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig zu machen. Entgegengenommene Wechsel können vor Verfall zurückgeben und sofortige Barzahlung gefordert werden.


§ 7 – Gefahrenübergang

7.1
Die Gefahr geht bei Selbstabholung in dem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem der Beton (die Ware) den Misch- oder Dosierturm verlässt. Im Falle der Lieferung geht die Gefahr in jenem Zeitpunkt auf den AG über, in welchem der Beton (die Ware) die Sphäre des AN verlässt.


§ 8 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

8.1
Der Erfüllungsort ist der Sitz des AN.

8.2
Ist der AG ein Unternehmer, so ist für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das für den Sitz des AN örtlich und sachlich zuständige ordentliche Gericht maßgebend.

8.3
Es gilt österreichisches Recht. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.


Stand 25.4.2012